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Amtsgericht Euskirchen, 23 C 82/13

Datum:
21.02.2014
Gericht:
Amtsgericht Euskirchen
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 C 82/13
ECLI:
ECLI:DE:AGEU:2014:0221.23C82.13.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Euskirchenauf die mündliche Verhandlung vom 06.12.2013durch die Richterin am Amtsgericht Dr. I.-N.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2013 sowie 39,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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