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Amtsgericht Euskirchen, 3 VI 111/13

Datum:
31.07.2013
Gericht:
Amtsgericht Euskirchen
Spruchkörper:
Nachlassgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 VI 111/13
ECLI:
ECLI:DE:AGEU:2013:0731.3VI111.13.00
 
Tenor:

werden die Tatsachen, die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1. beantragten Erbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet.

Es wird bezeugt, dass der zwischen dem 00.11.2012 und dem 00.11.2012 verstorbene K. T., geb. am 00.00.1923 in C., zuletzt wohnhaft gewesen in F., von der Beteiligten zu 1., Frau N. C., allein beerbt worden ist.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgesellt.

 
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