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Amtsgericht Euskirchen, 4 C 401/08

Datum:
06.08.2009
Gericht:
Amtsgericht Euskirchen
Spruchkörper:
4. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 401/08
ECLI:
ECLI:DE:AGEU:2009:0806.4C401.08.00
 
Schlagworte:
öffentlich-rechtlich, Schadensersatz, Eigentum, Straße, Ölspur, Gefahrenabwehr, Sperrwirkung, öffentliche Sicherheit, zivilrechtlich, Behörde
Normen:
§ 677 BGB, § 823 BGB, § 7 StVG
Leitsätze:

1. In Fällen, in denen Behörden klassische Gefahrenabwehraufgaben wahrnehmen, insbesondere bei der Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Straßenverkehr, z.B. bei der Beseitigung von Ölspuren etc., ist die Behörde verpflichtet, etwaige Kostenerstattungsansprüche im Wege eines öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheides geltend zu machen.

2. Darüber hinausgehende zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere solche nach §§ 677 BGB, § 823 BGB oder § 7 StVG stehen den Behörden nicht zu. Der Rückgriff auf diese Vorschriften ist gesperrt, da ihre Anwendung dazu führen würde, dass zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften umgangen würden.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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