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In dem Rechtsstreit werden die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.
Gründe:
2Dass dem Beklagten die Kosten des in der Hauptsache erledigten
3Rechtsstreites aufzuerlegen sind, folgt gemäß § 91 a ZPO aus dem
4derzeitigen Streitstand und billigem Ermessen.
5Aufgrund des Schreibens des Finanzamts Euskirchen vom 00.00.
62005 steht fest, dass die Behauptung des Beklagten, jedenfalls zum
7Teil, unzutreffend ist, dass sich die herausverlangten Unterlagen beim
8Finanzamt in Euskirchen befänden. Somit müssen sich diese in seinem
9Besitz befinden oder befunden haben. Folglich war jedenfalls hinsicht-
10lich der vom Finanzamt angesprochenen Unterlagen die Klage zu diesem
11Zeitpunkt begründet.