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Amtsgericht Euskirchen, 21 C 165/91

Datum:
13.12.1991
Gericht:
Amtsgericht Euskirchen
Spruchkörper:
Abt.21 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 C 165/91
ECLI:
ECLI:DE:AGEU:1991:1213.21C165.91.00
 
Tenor:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.250,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.05.1991 zu zahlen.

Unter Abweisung der Widerklage im Übrigen werden der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) verurteilt, an den Beklagten zu 1) 4 % Zinsen von 1.591,90 DM vom 23.04.1991 bis 19.06.1991 zu zahlen.

Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 60 %, die Widerbeklagte zu 2) daneben als Gesamtschuldnerin zu 22 %. Der Beklagte zu 1) trägt 40 % der Gerichtskosten und die Beklagte zu 2) daneben als Gesamtschuldnerin 17 %.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu 60 %, diejenigen der Beklagten zu 2) zu 83 % und seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 60 %.

Die Widerbeklagte zu 2) trägt die Kosten des Beklagten zu 1) als Gesamtschuldnerin neben dem Kläger zu 22 % und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 22 %.

Der Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 40 %, diejenigen der Widerbeklagten zu 2) zu 78 % und seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 40 %.

Die Beklagte zu 2) trägt als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 17 % und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 17 %

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 1) und 2) können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 2) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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