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In dem Rechtsstreit
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hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 08.08.2022
für Recht erkannt:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden Herrn Dr. I. K. N. auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
2Mit Schriftsatz vom 31.12.2021, verfasst von dem Sohn der Klägerin, Herrn Dr. K2. N. reichte dieser Klage im Namen der Klägerin gegen die Beklagten ein. Bei der Klägerin handelt es sich um die hochbetagte Mutter des Schriftsatzverfassers.
3Hintergrund der Klage ist die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Herrn Dr. N. In deren Zusammenhang kam es zu einer Öffnung der Eingangstür an dem im Eigentum der Klägerin stehenden Haus B F # in C im Zuge der Verhaftung des Sohnes der Klägerin im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft.
4Herr Dr. N hält die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für rechtswidrig, weil er und seine Mutter Immunität als ehemaliger Bediensteter der F Q bzw als Ehefrau und Erbin eines ehemaligen Bediensteten der F genießen würden. Die Zwangsvollstreckung wird u.a. betrieben aus vollstreckbaren Entscheidungen des Amtsgerichts E.
5Entsprechend der Klageschrift beantragt die Klägerin,
6die Beklagten zu verurteilen zu:
71. Unterlassung von Zwangsvollstreckungen aufgrund nachweislich wahrheits-, 24 gesetzes-und/oder rechtswidriger Gerichtsentscheidungen
82. Unterlassung der Verletzung einer der Immunitäten von Frau H T N
93. Schadensersatz für
10a. das von OGV am AG T H per #.#.#### beschlagnahmten 1.967,37 € aus dem Eigentum der Klägerin
11b. Schäden vom ##.#.#### an der Eingangstüre inkl. Rahmen, Verankerung und Sicherheitsschlösser des Wohnhauses der Klägerin B F #, ##### C, geschätzt 2.500 €.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Sie rügen die fehlende Prozessvollmacht des Bevollmächtigten der Klägerin.
15Das Gericht hat dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Verfügung vom 24.5.2022 aufgegeben, eine Prozessvollmacht der Klägerin vorzulegen. Diese wurde nicht eingereicht.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zu der Akte gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage war im Wege des sog. unechten Versäumnisurteils als unzulässig abzuweisen.
19Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen liegen nicht vor.
20Insbesondere ist nicht von einer wirksamen Klageerhebung auszugehen.
21Die Klägerin persönlich hat die Klage nicht verfasst und unterschrieben. Ihr Sohn hat eine wirksame Vollmacht, im Namen der Klägerin Klage zu erheben und sie als Bevollmächtigten in dem Rechtsstreit zu vertreten, trotz des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 24.5.2022 nicht vorgelegt.
22Eine wirksame Klage liegt damit nicht vor.
23Aufgrund der Säumnis der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 8.8.2022 sowie des Fehlens der allgemeinen Prozessvoraussetzungen konnte insgesamt ein klageabweisendes Urteil betreffend alle drei Beklagten ergehen.
24Aufgrund der mangelnden Prozessvollmacht war auch der Antrag auf Terminverlegung nicht wirksam gestellt. Zudem waren die dort genannten Gründe auch nicht erheblich. Ein persönliches Erscheinen der Klägerin war nicht angeordnet.
25Bezüglich des Klageantrags zu 3), gerichtet auf Staatshaftungsansprüche, ist - wie bereits ebenfalls mit Verfügung vom 24.5.2022 hingewiesen- zudem auch die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts nicht gegeben. Gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ist für Staats- bzw. Amtshaftungsansprüche erstinstanzlich das Landgericht zuständig.
26Die Kostenentscheidung ergeht nach § 89 Abs. 1 S. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
27Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.