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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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wird der Eröffnungsantrag des Gläubigers vom 08.01.2021 als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Die am 10.03.2021 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): 500.000,00 €.
Gründe:
2Der Eröffnungsantrag ist unzulässig, weil der Gläubiger entgegen § 14 Abs. 1 InsO
3das rechtliche Interesse an der Eröffnung des Verfahrens nicht überzeugend dargelegt hat.
4Dem Antrag des Gläubigers liegt die Forderung aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis zugrunde, das durch Urkunde des Notars E H in C (UR-Nr.: ###/####) tituliert wurde.
5Der Gläubiger behauptet, dem Schuldanerkenntnis liege der Umstand zugrunde, dass er dem Schuldner in E ein Darlehen über 500.000,00 Euro gewährt habe, das Geld sei in bar übergeben worden. Der Schuldner behauptet, es habe kein Darlehen und insbesondere auch keine Geldübergabe stattgefunden. Der Gläubiger habe dem Schuldner gegenüber erklärt, das Schuldanerkenntnis diene als Ersatz für eine Anzahlung im Hinblick auf die Finanzierung einer Immobilie in der T. Er sei vom Antragsteller getäuscht worden.
6Im Hinblick auf die streitige Forderung ist vor dem Landgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 17 O 117/20 ein Rechtsstreit zwischen den Parteien rechtshängig.
7Für seine Forderung aus dem Schuldanerkenntnis hat der Gläubiger die Eintragung von 2 Zwangssicherheitshypotheken, eine über 450.000,00 Euro und eine weitere über 50.000,00 Euro, erwirkt, die im Grundbuch einer dem Schuldner gehörenden Immobilie in C eingetragen sind.
8Da der Antragsteller den behaupteten Insolvenzgrund nur auf eine einzige Forderung stützt, muss diese Forderung voll bewiesen sein. Das ist hier nicht der Fall. Zwar liegt in Form des notariellen Schuldanerkenntnisses zugunsten des Antragstellers ein Titel vor. Die dem Anerkenntnis zugrundeliegende Forderung ist jedoch derzeit Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Parteien vor dem Landgericht Bonn, welcher noch nicht - zugunsten des Antragstellers - entschieden ist. Daher kann vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die geltend gemachte Forderung der Insolvenzgrund nicht allein auf diese Forderung gestützt werden.
9Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, welchen Mehrwert das Insolvenzverfahren neben dem Erkenntnisverfahren und der bereits betriebenen Zwangsvollstreckung in das Grundstück des Schuldners für den Antragsteller hat. Das Insolvenzverfahren dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger des Schuldners, nicht lediglich den Interessen des antragstellenden Gläubigers. Hier ist vor Allem zu berücksichtigen, dass für den Antragsteller auf einem im Eigentum des Schuldners stehenden Grundstück des Schuldners über die volle Höhe der behaupteten Forderung Zwangssicherungshypotheken eingetragen sind, welche - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwei weitere Grundschulden eingetragen sind - voraussichtlich für die Befriedigung der geltend gemachten Forderung ausreichen werden. Der Antragsteller hat nicht ausreichend vorgetragen, dass der vom Schuldner im vorliegenden Verfahren vorgetragene Verkehrswert von wesentlich unterschritten wird.
10Mangels Rechtsschutzbedürfnis ist der Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners daher als unzulässig abzuweisen.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 91 Abs.1 ZPO.