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Der Angeklagte ist des gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen sowie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig.
Hierfür wird er zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 263 Abs. 1,3, 53 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
I.
2Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 36 Jahre alte Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und wurde in C geboren. Der Angeklagte arbeitet als selbstständiger Handwerker. Allerdings kann er diese Tätigkeit seit September 2020 krankheitsbedingt nicht mehr ausüben, da er eine noch nicht ausgeheilte Verletzung am Fuß hat. Derzeit erhält er nach eigenen Angaben Krankengeld von ca. 850-950 € im Monat. Der Angeklagte hat derzeit keine Schulden, durchlief jedoch ein Privatinsolvenzverfahren und zahlt in diesem Verfahren noch monatlich 250 € an den Insolvenzverwalter. Der Angeklagte ist verheiratet, lebt jedoch derzeit in Scheidung und hat eine neue Lebensgefährtin. Er hat einen achtjährigen Sohn, für den er keinen Unterhalt zahlt.
3Eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder Alkohol besteht beim Angeklagten nicht.
4Der Angeklagte verfügt über keinen Führerschein.
5Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 05.02.2020, der in der Hauptverhandlung erörtert und von ihm/ihr als richtig anerkannt worden ist, erheblich vorbestraft wegen
61. 13.11.2003 AMTSGERICHT WARSTEIN
7(R1912) - 342 JS 577/03 1 DS 341/03
8Rechtskräftig seit: 13.11.2003
9Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen
10Datum der (letzten) Tat: 22.08.2003
11Angewendete Vorschriften: STGB § 53, STVG § 2, § 21 ABS. 1 NR. 1
1225 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe
132. 04.03.2004 AMTSGERICHT WARSTEIN
14(R1912) - 342 JS 718/03 1 DS 34/04
15Rechtskräftig seit: 24.03.2004
16Tatbezeichnung: Betrug
17Datum der (letzten) Tat: 23.05.2003
18Angewendete Vorschriften: STGB § 263 ABS. 1, JGG § 1, § 105
1950 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe
20Einbezogen wurde die Entscheidung vom 13.11.2003+342 JS 577/03 1 DS
21341/03+R1912+AMTSGERICHT WARSTEIN
223. 29.04.2004 AMTSGERICHT MESCHEDE
23(R1909) - 242 JS 260/04 5 CS 35/04
24Rechtskräftig seit: 18.05.2004
25Tatbezeichnung: Betrug
26Datum der (letzten) Tat: 29.04.2003
27Angewendete Vorschriften: STGB § 263 ABS. 1
2810 Tagessätze zu je 5,00 EUR Geldstrafe
294. 08.07.2004 AMTSGERICHT WARSTEIN
30(R1912) - 342 JS 718/03 1 DS 34/04
31Rechtskräftig seit: 22.07.2004
3252 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe
33Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
34Einbezogen wurde die Entscheidung vom 13.11.2003+342 JS 577/03 1 DS
35341/03+R1912+AMTSGERICHT WARSTEIN
36Einbezogen wurde die Entscheidung vom 04.03.2004+342 JS 718/03 V 1
37DS 34/04+R1912+AMTSGERICHT WARSTEIN
38Einbezogen wurde die Entscheidung vom 29.04.2004+242 JS 260/04 5 CS
3935/04+R1909+AMTSGERICHT MESCHEDE
405. 24.01.2005 AMTSGERICHT BRÜHL
41(R3303) - 144 JS 1094/04 61 CS 232/04
42Rechtskräftig seit: 26.04.2005
43Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Versicherungsschutz
44Datum der (letzten) Tat: 25.09.2004
45Angewendete Vorschriften: PFLVG § 1, § 6 ABS. 1
4610 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe
476. 21.12.2007 AG Besigheim
48(B2301) - 6 Cs 52 Js 33500/07 (72 (76) VRs)
49Rechtskräftig seit: 16.02.2008
50Tatbezeichnung: Veruntreuende Unterschlagung
51Datum der (letzten) Tat: 13.09.2007
52Angewendete Vorschriften: StGB § 246 Abs. 1, Abs. 2
5360 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe
547. 21.07.2009 Amtsgericht Bonn
55(R3201) - 222 Js 35/09 82 Ds 371/09
56Rechtskräftig seit: 08.08.2009
57Tatbezeichnung: Betrug
58Datum der (letzten) Tat: 28.12.2008
59Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 56
603 Monat(e) Freiheitsstrafe
61Bewährungszeit bis 07.08.2012
62Bewährungszeit verlängert bis 07.08.2013
63Bewährungszeit verlängert bis 07.02.2014
64Strafaussetzung widerrufen
65Strafvollstreckung erledigt am 19.04.2017
668. 01.02.2010 Amtsgericht Neuss
67(R1102) - 120 Js 1378/09 21 Cs 7/01
68Rechtskräftig seit: 20.02.2010
69Tatbezeichnung: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
70in 3 Fällen
71Datum der (letzten) Tat: 26.05.2009
72Angewendete Vorschriften: StGB § 266a Abs. 1, § 53
7340 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe
74Gewerbezusammenhang
759. 17.03.2010 Amtsgericht Euskirchen
76(R3203) - 226 Js 2215/09 9 Ds 125/09
77Rechtskräftig seit: 07.04.2010
78Tatbezeichnung: Betrug
79Datum der (letzten) Tat: 14.09.2009
80Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 56
818 Monat(e) Freiheitsstrafe
82Bewährungszeit bis 06.04.2012
8310. 11.03.2011 Amtsgericht Euskirchen
84(R3203) - 222 Js 456/10 9 Ds 127/10
85Rechtskräftig seit: 13.04.2011
86Tatbezeichnung: Betrug in 2 Fällen
87Datum der (letzten) Tat: 17.08.2009
88Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 56, § 53
891 Jahr(e) 3 Monat(e) Freiheitsstrafe
90Bewährungszeit bis 12.04.2015
91Einbezogen wurde die Entscheidung vom 17.03.2010+226 Js 2215/09 9
92Ds 125/09+R3203+Amtsgericht Euskirchen
93Bewährungszeit verlängert bis 12.04.2016
94Strafaussetzung widerrufen
95Beginn Freiheitsentzug (Strafe): 25.09.2015
96Ende Freiheitsentzug (Strafe): 28.11.2016
97Strafvollstreckung erledigt am 28.11.2016
9811. 29.03.2011 AG Hannover
99(P2305) - 240 Cs 109/11 4151 Js 108705/10
100Rechtskräftig seit: 12.05.2011
101Tatbezeichnung: Verschleierung unrechtmäßig erlangter
102Vermögenswerte
103Datum der (letzten) Tat: 21.12.2010
104Angewendete Vorschriften: StGB § 261 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5
10560 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
10612. 18.10.2012 Amtsgericht Bonn
107(R3201) - 226 Js 1440/11 82 Ds 458/11
108Rechtskräftig seit: 26.10.2012
109Tatbezeichnung: Unterschlagung
110Datum der (letzten) Tat: 04.07.2011
111Angewendete Vorschriften: StGB § 246 Abs. 1
11240 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe
11313. 05.09.2013 Amtsgericht Bonn
114(R3201) - 222 Js 230/13 82 Ds 186/13
115Rechtskräftig seit: 24.09.2014
116Tatbezeichnung: Unterschlagung
117Datum der (letzten) Tat: 18.03.2013
118Angewendete Vorschriften: StGB § 246 Abs. 1
1196 Monat(e) Freiheitsstrafe
120Beginn Freiheitsentzug (Strafe): 05.01.2015
121Ende Freiheitsentzug (Strafe): 28.01.2017
122Strafvollstreckung erledigt am 28.01.2017
12314. 21.05.2014 Amtsgericht Bonn
124(R3201) - 337 Js 78/14 821 Ds 19/14
125Rechtskräftig seit: 21.05.2014
126Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2
127Fällen
128Datum der (letzten) Tat: 05.11.2013
129Angewendete Vorschriften: StGB § 53, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
13040 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe
13115. 12.03.2015 Amtsgericht Bonn
132(R3201) - 226 Js 1732/14 707 Ds 446/14
133Rechtskräftig seit: 20.03.2015
134Tatbezeichnung: Betrug
135Datum der (letzten) Tat: 06.06.2014
136Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1
1374 Monat(e) Freiheitsstrafe
138Beginn Freiheitsentzug (Strafe): 05.05.2015
139Ende Freiheitsentzug (Strafe): 11.03.2017
140Strafvollstreckung erledigt am 11.03.2017
14116. 06.12.2016 Amtsgericht Bonn
142(R3201) - 226 Js 1727/15 701 Ds 126/16
143Rechtskräftig seit: 14.12.2016
144Tatbezeichnung: Betrug
145Datum der (letzten) Tat: 06.07.2015
146Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 56
1478 Monat(e) Freiheitsstrafe
148Bewährungszeit bis 13.12.2019
149Bewährungshelfer bestellt
15017. 03.01.2017 Amtsgericht Castrop-Rauxel
151(R2401) - 255 Js 505/16 5 Ds 422/16
152Rechtskräftig seit: 18.07.2017
153Tatbezeichnung: Betrug
154Datum der (letzten) Tat: 07.03.2015
155Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1
1566 Monat(e) Freiheitsstrafe
15718. 20.10.2017 Amtsgericht Rheinbach
158(R3207) - 222 Js 356/17 15 Ds 209/17
159Rechtskräftig seit: 20.10.2017
160Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
161Datum der (letzten) Tat: 13.01.2017
162Angewendete Vorschriften: StGB § 56, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
1636 Monat(e) Freiheitsstrafe
164Bewährungszeit bis 19.10.2020
165Bewährungshelfer bestellt
16619. 16.04.2018 Amtsgericht Bonn
167(R3201) - 226 Js 1727/15 701 Ds 126/16
168Rechtskräftig seit: 26.04.2018
16911 Monat(e) Freiheitsstrafe
170Bewährungszeit bis 13.12.2020
171Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
172Einbezogen wurde die Entscheidung vom 06.12.2016+226 Js 1727/15 V
173701 Ds 126/16+R3201+Amtsgericht Bonn
174Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.01.2017+255 Js 505/16 5 Ds
175422/16+R2401+Amtsgericht Castrop-Rauxel
176II.
177In der Hauptverhandlung hat das Gericht zu den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten folgende Feststellungen getroffen:
1781) Im Oktober 2019 beschloss der Angeklagte, sich durch den wiederholten Verkauf eines Smartphones auf der Internetplattform eBay Kleinanzeigen eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Gewicht zu verschaffen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen:
179a) Am 24.10.2019 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen I2 über die Internetplattform eBay Kleinanzeigen unter der Anzeigennummer: ###########, ein Smartphone Samsung Galaxy S10 für 500 €, obwohl er, nachdem er das Smartphone bereits anderweitig veräußert hatte, nicht mehr im Besitz dieses angebotenen Handys war und somit nicht in der Lage war, dem Käufer dieses zu verschaffen. Noch am gleichen Tag überwies der Zeuge I2 500 € von dem Konto bei der Sparda-Bank F auf das Konto des Angeklagten bei der Commerzbank AG. Der Zeuge hat das Smartphone nicht erhalten.
180b) Am 18.11.2019 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen D über die Internetplattform eBay Kleinanzeigen ein Handy für 500 €, obwohl er, nachdem er das Smartphone bereits anderweitig veräußert hatte, nicht mehr im Besitz dieses angebotenen Handys war und somit nicht in der Lage war, dem Käufer dieses zu verschaffen. Noch am gleichen Tag überwies der Zeuge D 500 € von sein Konto auf das Konto des Angeklagten bei der Commerzbank AG. Der Zeuge hat das Smartphone nicht erhalten.
1812) Der Angeklagte befuhr am 30.12.2019 gegen 9:50 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke BMW mit dem Kennzeichen CO-PZ-### unter anderem die PStraße. Das von dem Angeklagten gelenkte Fahrzeug wurde dabei von einem weiteren Fahrzeug abgeschleppt. Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
182III.
183Die vorgenannten Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und der ihm zur Last gelegten Tat und ihren Begleitumständen beruhen auf der glaubhaften, geständigen Einlassung des Angeklagten und den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln, sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen.
184IV.
185Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des gewerbsmäßigen Betrugs in zwei Fällen, sowie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis in einem Fall gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 53 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht. Denn auch das Lenken eines abgeschleppten Fahrzeugs erfüllt den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.1990 – 4S StR 292 / 89, NJW 1990, 1245).
186In Bezug auf den in der Anklageschrift vom 24.09.2020 unter Nr. 2 (Fallakte 3) genannten Vorwurfs, der Angeklagte habe sich eines Betruges zulasten des Zeugen T i.H.v. 2300 € schuldig gemacht, wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO aufgrund der sonstigen Verurteilung eingestellt.
187V.
188Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
189Für die Taten vom 24.10.2019 und 18.11.2019 war jeweils der Strafrahmen des § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr.1 StGB – Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren– zugrunde zu legen.
190Für die Tat vom 30.12.2019 war der Strafrahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG – Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe – zugrunde zu legen.
191Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er in vollem Umfange geständig war und Einsicht und Reue hinsichtlich seines Fehlverhaltens gezeigt hat. Dadurch wurde die Durchführung des Verfahrens erheblich erleichtert und verkürzt, da auf die Vernehmung von Zeugen verzichtet werden konnte. Zudem ist hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu berücksichtigen, dass der Angeklagte lediglich am Lenkrad eines abgeschleppten Fahrzeugs saß und dies nach eigener Aussage auch nur um einen Freund bei der Reparatur dieses Fahrzeugs zu helfen.
192Straferschwerend wirkte sich hingegen aus, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und die Taten trotz laufender Bewährungen begangen hat.
193Angesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht für die Betrugstaten vom 24.10.2019 und 18.11.2019 jeweils eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und für die Tat vom 30.12.2019 eine Freiheitsstrafe 4 Monaten für tat- und schuldangemessen.
194Dabei war für die Tat vom 30.12.2019 die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe sowie die laufende Bewährung zur Einwirkung auf den Angeklagten im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich.
195Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat das Gericht unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe und nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechender Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung ihrer Persönlichkeit gem. §§ 53, 54 StGB
196eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten
197gebildet.
198Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann nach § 56 Abs. 1 StGB hingegen, letztmalig zur Bewährung ausgesetzt werden.
199Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 1 Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Im Rahmen dieser Beurteilung sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für ihn zu erwarten sind. Für die Feststellung einer günstigen Sozialprognose bedarf es keiner sicheren Gewähr, sondern lediglich einer durch Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zur straffreien Lebensführung. Eine "bloße Hoffnung" reicht andererseits nicht aus. Für die Bejahung einer günstigen Prognose ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist als die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten. Dies muss allerdings zur Überzeugung des Gerichts feststehen; der Zweifelssatz gilt im Rahmen dieser Beurteilung insoweit nicht.
200Gemessen an diesem Maßstab ist eine Strafaussetzung zur Bewährung mit erheblichen Bedenken nochmals und letztmals vertretbar gewesen, da das Gericht die nicht unbegründete Erwartung hat, dass der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Daher ist derzeit mit Bedenken das Vorliegen einer positiven Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu bejahen. Der Angeklagte ist zwar bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat die verfahrensgegenständlichen Taten unter laufender Bewährung begangen, allerdings ist das Gericht nach der Anhörung des Berichts des Bewährungshelfers Herr E davon überzeugt, dass dem Angeklagte eine positive Sozialprognose attestiert werden kann. So hat der Bewährungshelfer dargelegt, der Angeklagte halte guten Kontakt zu ihm und sei auch stets freundlich im Umgang. Weiterhin liefe auch die Arbeit des Angeklagten, welcher als selbstständiger Handwerker tätig sei, soweit gut, wobei er zuletzt durch eine erlittene Erkrankung des Fußes dieser Arbeit nicht mehr nachgehen konnte. Hierbei bemühe sich der Angeklagte aber um einen schnellen Heilungsprozess, um möglichst zügig wieder arbeiten zu können. Auch habe der Angeklagte sich seinen finanziellen Problemen mit der Durchführung eines Privat-Insolvenzverfahrens gestellt und zahle hier monatliche Beiträge in Höhe von 250 EUR an den Insolvenzverwalter. Darüber hinaus übernehme der Angeklagte auch Verantwortung gegenüber seinem achtjährigen Sohn.
201Gleichwohl übersieht das Gericht nicht, dass auch der Bewährungshelfer Herr E kritische Tatsachen herausstellt, welche gegen eine positive Sozialprognose des Angeklagten sprechen. So gab der Bewährungshelfer an, er habe den Eindruck der Angeklagte treffe oft die falschen Entscheidungen und dies, obwohl der Angeklagte wissen müsste, was bei ihm auf dem Spiel stehe, da er hierfür ausreichend intelligent sei und er auch schon Haft-Erfahrung gemacht habe. Daher seien seine Handlungen von außen betrachtet manchmal nicht nachvollziehbar.
202Dennoch stellt der Bewährungshelfer heraus, er erkenne beim Angeklagten Potenzial und auch erhebliche Anstrengungen sein Leben auf die Reihe zu bekommen. Daher würde seiner Einschätzung nach ein längerer Haft-Aufenthalt des Angeklagten kontraproduktiv für diesen Prozess sein. Das Gericht schließt sich dieser Einschätzung des Bewährungshelfers an und hat die begründete Hoffnung, der Angeklagte werde diese „letzte Chance“ nunmehr auch ergreifen, und bei seinen künftigen Entscheidungen hinsichtlich weiterer Straftaten stets im Hinterkopf haben.
203Dem Angeklagten wurde jedenfalls bereits im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung deutlich vor Augen geführt, dass dies nunmehr seine "letzte Chance" sei.
204VI.
205Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.