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In der Strafsache
pp
wegen unerlaubtem Handel mit BtM in nicht geringer Menge
hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.06.2021,
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 35 BtMG, 17 BZRG
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
3I.
4Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 30 Jahre alte Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
5Im Jahr 2007 machte er seinen Hauptschulabschluss. Im Anschluss begann er eine Lehre als Elektriker, die er erfolgreich abschloss. Nach seiner Ausbildung war er mehrere Jahre über eine Zeitarbeitsfirma als Elektriker beschäftigt. Nunmehr ist er seit 5 Jahren arbeitslos und bezieht Sozialleistungen nach Hartz IV i.H.v. 400,00 EUR monatlich.
6Seit 6 Jahren steht er aufgrund von psychischen Belastungen unter gesetzlicher Betreuung.
7Der Angeklagte leidet unter Schlafstörungen. Seit 10 Jahren konsumiert er jeden Abend, aktuell ca. 1-2 Gramm Marihuana, als Einschlafhilfe. Er bemüht sich Marihuana auf Rezept zu bekommen und beabsichtigt, sich einer stationären Drogentherapie zu unterziehen.
8Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
9II.
10Der Angeklagte verfügte am 02.09.2020 in seiner Wohnung in der B straße ### in C ohne Erlaubnis über 77,32 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 9,14 g THC und 20,05 g Ecstasyzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 6,42 g MDMA, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren.
11Er kaufte das Marihuana für 7,00 EUR je Gramm an und beabsichtigte, es für 10,00 EUR pro Gramm weiterzuverkaufen. Mit dem Gewinn wollte er seinen Eigenkonsum finanzieren.
12III.
13Die Feststellungen unter I. zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Einlassungen und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug, den der Angeklagte als richtig anerkannt hat.
14Die Feststellungen zur Sache unter II. stehen zur Überzeugung des Gerichts auf Grund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten, das keinen Zweifeln unterliegt und dem verlesenen Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes Düsseldorf vom 26.01.2021 fest.
15IV.
16Der Angeklagte hat sich aus dem Tenor ersichtlichen Umfang schuldig gemacht und ist wegen dieser Tat auch zu bestrafen, da Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe nicht erkennbar sind.
17V.
18Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
19Zugunsten des Angeklagten fiel strafmildernd ins Gewicht, dass er sich vollumfänglich geständig eingelassen hat. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Bei Marihuana handelt es sich zudem um eine sog. weiche Droge. Die nicht geringe Menge war nicht erheblich überschritten. Zudem war der Angeklagte aufgrund seines erheblichen Eigenkonsums tatgeneigt. Er hat auf die Rückgabe der sichergestellten Betäubungsmittel verzichtet. Die Betäubungsmittel sind letztlich auch nicht in den Verkehr gelangt.
20Zulasten des Angeklagten musste sich strafschärfend auswirken, dass der Angeklagte neben dem Marihuana auch über Ecstasy verfügte.
21Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände erschien für die Tat eine Freiheitsstrafe von
2210 Monaten
23tat- und schuldangemessen.
24Dem Angeklagten wird Strafaussetzung zur Bewährung gewährt, weil die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 StGB vorliegen und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gebietet. Der Angeklagte wird erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und beabsichtigt, sich einer Drogentherapie zu unterziehen. Die Sozialprognose ist daher als günstig einzustufen. Das Gericht erwartet, dass er sich schon die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
25VI.
26Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.