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In dem Ermittlungsverfahren
pp
wegen falscher Verdächtigung
wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts H als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.
Gründe
2Der Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger ist jedenfalls unbegründet.
3Gegen den Beschuldigten wurde wegen falscher Verdächtigung ermittelt.
4Unter dem ##.##.## beantragte Rechtsanwalt H seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Die Staatsanwaltschaft Bonn hat das Ermittlungserfahren am ##.##.#### mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
5Mit Verfügung vom ##.##.#### hat die Staatsanwaltschaft Bonn die Akte dem Amtsgericht Bonn zur Entscheidung über den Beiordnungsantrag vorgelegt, dieses mit dem Hinweis, dass die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorliegend nicht gegeben seien.
6Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.
7Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.
8Nach § 140 Abs. 2 StPO ist ein Verteidiger zu bestellen, wenn dies wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten ist oder wenn sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
9Nach der Rechtsprechung ist die Schwere der Tat nach der zu erwartenden Strafe und sonstiger Nachteile zu beurteilen, die dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Durchführung des Verfahrens drohen. Dabei ist – auch unter Berücksichtigung eventuell einzubeziehender Strafen oder drohender Widerrufe von Strafaussetzungen zur Bewährung – eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr regelmäßig Anlass, dem Beschuldigten einen Verteidiger zu bestellen. Wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist die Beiordnung etwa dann geboten, wenn mit einer länger dauernden Hauptverhandlung zu rechnen ist, die bei verständiger Würdigung ohne umfassende Aktenkenntnis nicht sachdienlich vorbereitet werden kann, oder die sich auf schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen erstreckt. Schließlich kommt eine Beiordnung in Betracht, wenn Zweifel an der Fähigkeit des Beschuldigten bestehen, sich angemessen selbst zu verteidigen.
10Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Der Beschuldigte sah sich vorliegend einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt, dass nach zutreffender Einschätzung der Staatsanwaltschaft keinen hinreichenden Tatverdacht aufwies. Zudem handelt es sich um einen strafrechtlich nicht besonders schwerwiegenden Vorwurf. Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Strafe und sonstige Nachteile ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht geboten gewesen.
11Bonn, 12.04.2021
12Amtsgericht