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In der Familiensache
pp
hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 09.12.2021
beschlossen:
1.
Die am ##.##.#### vor dem Standesamt C unter der Eheregisternummer F ###/#### geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. ## #### ##) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von #,#### Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### S ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den ##.##.####, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ## #### ## S ### ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von #,#### Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ##### T ### bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den ##.##.####, übertragen. |
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben
Gründe:
2Ehescheidung
3Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
4Versorgungsausgleich
5Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
6Anfang der Ehezeit: ##.##.####
7Ende der Ehezeit: ##.##.####
8Ausgleichspflichtige Anrechte
9In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
10Der Antragsteller:
11Gesetzliche Rentenversicherung
121. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von #,#### Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit #,#### Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt ## ##,## Euro.
13Die Antragsgegnerin:
14Gesetzliche Rentenversicherung
152. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von ##,#### Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit #,#### Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt #####,## Euro.
16Übersicht:
17Antragsteller
18Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert:
19#####,## Euro
20Ausgleichswert: #,#### Entgeltpunkte
21Antragsgegnerin
22Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: #####,## Euro
23Ausgleichswert: #,#### Entgeltpunkte
24Ausgleich:
25Die einzelnen Anrechte:
26Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,9185 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
27Zu 2.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von ##### Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
28Die Beteiligten haben in der Sitzung vom ##.##.#### auf den Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland Westfalen (Vers.Nr. A-M ## ###### ########) wirksam verzichtet.
29Kostenentscheidung
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.