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wird der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 20.07.2021 gegen den Beschluss vom 14.07.2021 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Bonn als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Da kein weiterer Rechtsbehelf, insbesondere keine Erinnerung gem. § 766 ZPO, gegen den Beschluss des Amtsgericht Bonn vom 14.07.2021 statthaft ist, hat das Amtsgericht Bonn den Schriftsatz des Rechtsbehelfsführers als sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO ausgelegt.
2Es verbleibt bei der Begründung des vorgenannten Beschlusses. Ein weiterer Sachvortrag liegt nicht vor.
3Der Rechtsbehelfsführer hat zwar nunmehr einen sicheren Übermittlungsweg durch ein De-Mail-Konto gewählt. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist jedoch weiterhin nicht gegeben.
4Bonn, 23.07.2021
5Amtsgericht