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In dem Rechtsstreit
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hat das Amtsgericht Bonn im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 13.08.2021
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 146,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist begründet.
3Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten des nach dem Verkehrsunfall vom 12.05.2021 zur Feststellung des Schadensumfangs eingeholten Sachverständigengutachtens vom 25.05.2021 in Höhe von 146,87 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB.
4Die Klägerin ist für aktivlegitimiert, denn die streitgegenständliche Forderung wurde mit rechtswirksamem Abtretungsvertrag vom 25.05.2021 an die Klägerin abgetreten.
5Die Vereinbarung verstößt nicht gegen die Grundsätze nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VI ZR 277/17), denn dort stand eine inhaltlich und sprachlich deutlich abweichende Abtretungsklausel zur Prüfung. Das Auseinanderfallen von Inhaberschaft des Schadensersatzanspruches gegen den Schädiger und des Werklohnanspruches gegen den Geschädigten ist nach der vorliegend vereinbarten Abtretung nicht gegeben. Aus der streitgegenständlichen Abtretung ergibt sich vielmehr transparent, unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte zur Zahlung von etwaigen (Rest-)Werklohnansprüchen in Anspruch genommen werden kann. Auch einen von der Beklagten pauschal eingewendeten Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vermag das Gericht nicht zu erkennen. Aus der Abtretungserklärung ergibt sich vielmehr klar und ausreichend bestimmbar, dass der Schadensersatzanspruch gegen Fahrer, Halter und Versicherer des streitgegenständlichen – genau bezeichneten – Unfalles abgetreten werden, soweit die berechneten Sachverständigenkosten betroffen sind.
6Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
7Die mit Rechnung vom 25.05.2021 geltend gemachten Kosten in Höhe von 738,75 EUR, von denen die Beklagte bislang lediglich 577,00 EUR beglichen hat, stellen auch den nach § 249 BGB Abs. 2 BGB erforderlichen Geldbetrag dar. Der Geschädigte ist zu einer Marktforschung zu Gunsten des Schädigers nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06; LG Bonn, Urteil vom 28.09.2011, 5 S 148/11). Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen oder dem geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05; LG Bonn, a.a.O.).
8Dies ist vorliegend nicht der Fall.
9Anhaltspunkte für eine willkürliche Festlegung des Honorars liegen nicht vor. Ebenso wenig liegen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung oder ein Auswahlverschulden des Geschädigten vor.
10Angesichts der festgestellten Nettoreparaturkosten von 1.809,83 EUR und einer Wertminderung in Höhe von 300,00 EUR besteht jedenfalls kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und mit der Geschädigten mittels Honorarvereinbarung vereinbarten Gegenleistung. Vielmehr hat der Sachverständige die Grundgebühr unstreitig im Rahmen des Honorarkorridors III der BVSK-Befragung abgerechnet. Auch soweit die abgerechneten Nebenpositionen betroffen sind, bestehen gegen die Höhe der Liquidation, die sich auch insoweit nach den Werten der BVSK-Befragung richtet, nach den o.g. Grundsätzen keine Bedenken.
11Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 BGB.
12Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
13Der Streitwert wird auf 146,87 EUR festgesetzt.