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Amtsgericht Bonn, 101 C 231/20

Datum:
07.12.2021
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
Abt. 101
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
101 C 231/20
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2021:1207.101C231.20.00
 
Schlagworte:
Rücktritt, Stornokosten, außergewöhnliche Umstände
Normen:
Einschlägige Nomen bitte im Format BGB § 823 Abs.1" oder "GG Art. 12 Abs.2"; BGB §651 h Abs.1, Abs.3, Abs.5
Leitsätze:

Der Zeitraum zwischen Rücktritt und Reisezeitraum hat jedenfalls bei mehrmonatigen Gastschulaufenthalten für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 651 h Abs.3 BGB im Hinblick auf die Auswirkungen der Covid-19 -Pandemie geringe Relevanz.

Für mehrmonatige Gastschulaufenthalte in den Vereinigten Staaten von Amerika und für einen Rücktritt im Mai 2020 ist das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände während des Reisezeitraums i.S.v.§ 651h Abs.3 BGB auch mehrere Monate in die Zukunft zu prognostizieren.

 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 26.10.2021

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.492,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2020 zu zahlen;

Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin wegen vorgerichtlichen Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 326,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar

 
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