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Amtsgericht Bonn, 94 II 707/20 BerH

Datum:
12.10.2020
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
Abt.94
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
94 II 707/20 BerH
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2020:1012.94II707.20BERH.00
 
Schlagworte:
funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers
Normen:
RVG § 55 Abs.4; § 56 Abs.1 RVG
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Für die abschließende Entscheidung über die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn vom 29.07.2020 ist der Rechtspfleger zuständig.

Unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.09.2020 insoweit, als die Sache dem zuständigen Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt worden ist, wird das Verfahren zur abschließenden Entscheidung über die Erinnerung dem zuständigen Rechtspfleger vorgelegt.

 
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