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Amtsgericht Bonn, 410 F 33/20

Datum:
11.02.2020
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
Abt.410
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
410 F 33/20
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2020:0211.410F33.20.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

In der einstweiligen Anordnungssache

pp

hat das Amtsgericht Bonn am 07.02.2020

beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bonn vom 18.04.2019 wird dahingehend ergänzt, dass die Anträge des Antragstellers und Kindesvaters,

den Umgang dahin zu regeln, dass der jeweilige Elternteil, der jeweils die Ferien mit J verbringt, von dem anderen Elternteil, bei dem sich J vor Ferienantritt befindet, den Pass von J, ihre Krankenversicherungskarte, das U-Heft und den Impfpass ausgehändigt erhält,

in dem Beschluss zur Regelung des Umgangs nach § 89 FamFG auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinzuweisen,

zurückgewiesen werden.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers und Kindesvaters wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller und Kindesvater trägt die Kosten des Rügeverfahrens

 
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