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Amtsgericht Bonn, 407 F 192/19

Datum:
19.08.2020
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
Abt. 407
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
407 F 192/19
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2020:0819.407F192.19.00
 
Tenor:

In der Familiensache – Umgang - betreffend die Kinder T und F M,

hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bonn  b e s c h l o s s e n:

I.              Die vom Amtsgericht Siegburg in dem Verfahren AG Siegburg 320 F 20/17 gebilligte, am 24.3.2017 geschlossene Elternvereinbarung (der Vater übernimmt folgende Betreuungszeiten: in ungeraden Wochen freitags mittags bis montags morgen, in geraden Wochen donnerstags 16.00 Uhr bis samstags 9.15 Uhr)  wird wie folgt geändert und ergänzt:

1.              Der Vater hat in den ungeraden Kalenderwochen Umgang mit den Kindern von Freitagnachmittag nach der Schule bis Montagmorgen bis zur Schule. Der Vater holt die Kinder am Freitag von der Schule ab und bringt sie am Montag dorthin zurück.

              In Zeiten, in denen die Kinder nicht zur Schule gehen (z.B. wegen der Corona-Gefahr) und der Vater sie somit nicht von der Schule abholen oder dorthin bringen kann, holt der Vater die Kinder freitags um 14.00 Uhr bei der Mutter ab und bringt sie montags um 8.30 Uhr zur Mutter zurück.

2.              Während die Kinder bei der Mutter sind, sollen sie den Vater mindestens dreimal (ca. alle drei bis vier Tage) anrufen (also z.B. mittwochs, sonntags und wieder mittwochs), während der Betreuung beim Vater sollen sie die Mutter einmal anrufen (z.B. sonntags). Darüber hinaus sollen die Kinder die Möglichkeit haben, den nicht anwesenden Elternteil immer dann anzurufen, wenn sie das Bedürfnis haben.

3.              In den Osterferien kann der Vater die Kinder in der ersten Ferienhälfte zu sich nehmen, in den Herbstferien in der zweiten Hälfte. In den  Weihnachtsferien kann der Vater die Kinder jährlich wechselnd in der ersten oder zweiten Ferienhälfte zu sich nehmen. Die Eltern können für einzelne Ferien auch vereinbaren, dass es sich um die andere Ferienhälfte handeln soll. In den Sommerferien kann der Vater die Kinder für zwei Wochen zu sich nehmen, aber nicht zusammenhängend; die Eltern sollen die Lage dieser beiden Wochen so vereinbaren, dass die Kinder drei Wochen durchgehend bei der Mutter sind. Während einwöchiger Aufenthalte beim Vater soll er zwei Telefonate der Kinder mit der Mutter gewährleisten. Während die Kinder in den Ferien bei der Mutter sind, gilt im Hinblick auf Telefonate dasselbe wie unter Ziff. 2.

4.              Den Eltern wird aufgegeben, an einer fortlaufenden gemeinsamen Elternberatung teilzunehmen.

II.              Das Gericht weist die Eltern darauf hin, dass bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss ergebenden Verpflichtungen das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 25.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen.

III.              Die in dem  Verfahren AG Bonn 407 F 51/20 erlassene einstweilige Anordnung (Beschlüsse vom 4. und 19.3.2020) tritt außer Kraft. Die Umgangspflegschaft ist beendet.

IV.              Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Eltern gegeneinander aufgehoben

 
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