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In der Familiensache
pp
hat das Amtsgericht Bonnam 11.03.2020
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragsgegners vom 11.11.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Gegenvorstellung vom 11.11.2019 gegen die durch die abgelehnte Abteilungsrichterin bewilligte Verfahrenskostenhilfe sowie die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens.
4Mit Antrag vom 29.10.2019 - in der Gegenvorstellung vom 11.11.2019 als mit dem "30.10.2019" bezeichnet - hat der Antragsgegner die Abteilungsrichterin der Abteilung 404 F abgelehnt; die Abteilungsrichterin hat sich dieser Ablehnung angeschlossen, § 45 Abs. 2 S. 2 ZPO iVm. § 6 FamFG.
5Der Antragsgegner meint, die unter Verstoß gegen § 47 ZPO erfolgten, in der Gegenvorstellung bezeichneten Handlungen seien zu überprüfen. Denn der Antrag der Antragstellerin sei mutwillig erfolgt, da er unter Verstoß gegen die zwischen den Beteiligten vereinbarte Mediationsklausel gestellt worden sei. Zudem sei ihm vom Jobcenter bescheinigt worden, er habe Unterhalt in ausreichender Höhe gezahlt.
6Der Antragsgegner beantragt,
71. die Verfahrenskostenhilfe vom 30.10.2019 aufzuheben,
82. das schriftliche Vorverfahren nicht anzuordnen bzw. aufzuheben.
9II.
10Die Gegenvorstellung ist unbegründet.
11Die in der Gegenvorstellung genannten Verfahrenshandlungen der abgelehnten Abteilungsrichterin sind wirksam, auch wenn sie unter Verstoß gegen die Wartepflicht aus § 47 ZPO vorgenommen worden sein sollten oder wenn der materielle Ablehnungsgrund bereits vor der Anbringung des Gesuchs, aber zur Zeit der genannten Verfahrenshandlungen vorlag (vgl. BGH NJW-RR 2007, 775; NJW 2001, 1503).
12Vor diesem Hintergrund kommt eine Aufhebung der einmal bewilligten Verfahrenskostenhilfe nur unter den Voraussetzungen des § 124 ZPO in Betracht. Die dort genannten Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Eine daneben bestehende Möglichkeit der Aufhebung ist nicht gegeben; insbesondere ist dem Gericht eine Aufhebung versagt, wenn es bei erneuter Prüfung die Erfolgsaussicht anders als bei der Bewilligungsentscheidung beurteilen sollte (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31.A., § 124 Rn. 2). Mithin ist auch die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens, die nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfolgt ist, wirksam.
13Die vom Antragsgegner aufgeführten materiellrechtlichen Aspekte sind nunmehr im Hauptsacheverfahren zu erörtern.