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In dem Rechtsstreit
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hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 20.02.2020
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 98,40 EUR (in Worten: achtundneunzig Euro und vierzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Klage ist begründet.
3Der Kläger hat gegen die Beklagten einen weiteren Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 98,40 EUR aus dem Verkehrsunfall vom 23.08.2018 gemäß §§ 7 StVG, 823 Absatz 1 BGB, 115 VVG. Die Kosten für einen Reparaturablaufplan stellen ebenfalls einen gemäß § 249 Absatz 1 BGB zu ersetzenden Schaden dar.
4Wenn die Versicherung einen Reparaturablaufplan für die weitere Regulierung verlangt, sind auch diese Kosten zu ersetzen (vgl. MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 166). Dass der Plan letztlich den Interessen des Geschädigten dient, ist für die Ersatzfähigkeit ohne Belang. Schließlich dient die gesamte Regulierung des Schadens den Interessen des Geschädigten. Die Tatsache, dass die Erstellung des Reparaturablaufplans in Rechnung gestellt wurde, spricht zudem dagegen, dass es sich um eine kostenlos zu erbringende Nebenleistung handelt. In aller Regel dürften derartige Pläne nur auf Anforderungen von Versicherern erstellt werden und im Übrigen nicht benötigt werden, sodass von einer üblicherweise kostenlosen Nebenleistung nicht zwingend ausgegangen werden kann. Sofern der Versicherung das von der Reparaturwerkstatt mitgeteilte geplante Fertigstellungsdatum nicht für eine Überprüfung der Leistungsverpflichtung ausreicht, dient der Ablaufplan vielmehr nur ihrem eigenen Interesse, den Leistungsumfang für etwa einen Mietwagen ggf. anzupassen.
5Der Höhe nach bestehen gegenüber der Rechnung über den Betrag der Klageforderung gemäß § 287 ZPO keine Bedenken. Die Indizwirkung ist durch Vorlage der Rechnung erfüllt.
6Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Absatz 1, 2, 286, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, sind die Kosten gemäß § 91a ZPO und der Übernahmeerklärung auch der Beklagten aufzuerlegen.
7Der Streitwert wird auf 98,40 EUR festgesetzt.