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In der Grundbuchsache pp
wird beschlossen:
Es ergeht eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO.
Der Erledigung des Antrags vom 27.09.2019 stehen folgende Hindernisse entgegen:
Zur Eigentumsumschreibung auf Herrn X C ist die Mitwirkung der Erben nach dem verstorbenen Eigentümer Herrn H L sowie der Erbnachweis erforderlich.
In der URNr. 2016/19 des Notars M tritt Frau C aufgrund Vollmacht vom 08.04.2011 für den verstorbenen Eigentümer, Herrn H L auf. Die Unterschrift des zwischenzeitlich verstorbenen Vollmachtgebers ist gem. § 6 BtBG durch die Betreuungsbehörde beglaubigt.
2Die Zuständigkeit der Betreuungsbehörde gem. § 6 BtBG bezieht sich auf öffentliche Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, um eine vom Gericht anzuordnende Betreuung zu vermeiden.
3Nach dem Tod des Vollmachtgebers ist ein Betreuungsverfahren nicht mehr möglich.
4Sollte die Vollmacht aber über den Tod hinaus bestehen bleiben, handelt es sich nicht mehr um eine Vorsorgevollmacht sondern ggfls. um eine Nachlass- oder Generalvoll- macht.
5Hierfür fehlt es aber an der Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde, vgl. hierzu BeckOK GBO/ Otto GBO § 29 GBO Rn. 203a, Zimmer ZfIR 2016, 773, Demharter 30. Aufl. § 29 GBO,Rnote 42.
6Es ist somit die Genehmigung der Erben nach dem eingetragenen Eigentümer nebst Erbnachweis einzureichen.
7Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 01.12.2019 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.