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Amtsgericht Bonn, 404 F 259/18

Datum:
19.02.2019
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
Abt. 404
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
404 F 259/18
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2019:0219.404F259.18.00
 
Tenor:

In den geraden Kalenderwochen von Freitag nach der Kita bis Montag zur Kita;

Darüber hinaus in den ungeraden Kalenderwochen donnerstags von 13:00 bis 18:30 Uhr. Der Kindesvater bringt an den Donnerstagen das Kind zur Kindesmutter zurück.

Jeweils die erste Hälfte der Oster-, Sommer- und Herbstferien verbringt J bei der Kindesmutter, die 2. Hälfte der Ferien beim Kindesvater. Hierbei richtet sich die Ferienregelung nach der Nordrhein-Westfälischen Schulferienordnung.

In den Weihnachtsferien verbringt J die Zeit von Beginn der Weihnachtsferien bis zum 30.12. in ungeraden Kalenderjahren bei der Kindesmutter, die übrigen Weihnachtsferien beim Kindesvater. In den geraden Kalenderjahren ist es umgekehrt. Die Übergabe erfolgt am 30.12. um 18:30 Uhr.

Innerhalb der Schulferien gilt die Wochenend-und Donnerstagregelung nicht.

Sollte es außerhalb dieser Ferienregelung Schließungstage der Kindertagesstätte geben, so fallen diese in den Zuständigkeitsbereich des Elternteils, der das Kind an diesen Tagen betreut.

 
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