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Amtsgericht Bonn, 204 C 204/17

Datum:
20.04.2018
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
204. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
204 C 204/17
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2018:0420.204C204.17.00
 
Schlagworte:
Mietvertrag; fristlose Kündigung; Taubenfütterung
Normen:
BGB §§ 546 Abs. 1, 543 Abs. 1
Leitsätze:

1. Es besteht eine Befugnis zur außerordentlichen Kündigung eines Wohnungsmietvertrages, wenn der Mieter Tauben füttert und sich die dadurch bewirkten Immissionen in hygienischer und akustischer Hinsicht als erhebliche Belästigung für andere Miter auswirken.

2. Dies ist bei der Fütterung von 40-90 Tauben der Fall.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr innegehaltene Wohnung in derQ-Straße ##, ##### C, Hinterhaus, bestehend aus einem Zimmer, Küche, Diele, Bad/Dusche, Toilette nebst Abstellraum, Balkon und Stellplatz geräumt, einschließlich sämtlicher Schlüssel an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.05.2018 gewährt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie Zustellungskosten in Höhe von 429,89 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 3.000,00 EUR leistet.

 
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