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Amtsgericht Bonn, LG-3890-2

Datum:
17.08.2017
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
Abteilung 29
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
LG-3890-2
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2017:0817.LG3890.2.00
 
Tenor:

Es ergeht eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO.

Der Erledigung des Antrags vom 22.05.2017 steht entgegegen, dass die Beteiligte zu 1), welche die Eintragung der Auflassungsvormerkung bewilligt hat, als Eigentümerin nicht voreingetragen ist gem. § 39 GBO.

Den Beteiligten wird aufgegeben, die Voreintragung der Beteiligten zu 1) als Eigentümerin herbeizuführen.

Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 20.09.2017 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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