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Amtsgericht Bonn, 111C 156/16

Datum:
24.03.2017
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
Abt. 111
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
111C 156/16
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2017:0324.111C156.16.00
 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

  pp

hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 02.03.2017

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 629,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 Prozent und die Beklagte zu 73 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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