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Amtsgericht Bonn, 27 C 13/16

Datum:
30.11.2016
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
27. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 C 13/16
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2016:1130.27C13.16.00
 
Schlagworte:
Wohnungsvermietung an Medizintouristen
Normen:
WEG §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:

1. Bei Bestehen konkreter Störungen können die Miteigentümer die Unterlassung der Wohnungsvermietung an Medizintouristen verlangen.

2. Eine konkrete Beeinträchtigung liegt immer dann vor, wenn Vermietung gegen eine Zweckentfremdungssatzung der örtlichen Gemeinde verstößt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, Kurzzeitvermietungen, Kurzzeituntermietungen und/oder Kurzzeitüberlassungen (Kurzzeit: für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten) seiner Wohnungen Nr. 117 und 118 auf der X-Straße #, ##### C sowie Nr. 85 auf der X-Straße ##, ##### C an Dritte – mit Ausnahme an Ehegatten sowie Verwandten in gerader Linie oder Verwandte II. Grades in derselben Linie – vorzunehmen.

Dem Beklagten wird angedroht, ihn in jedem Fall wegen eines Verstoßes gegen das Verbot gem. vorstehendem Antrag zur Zahlung eines Ordnungsgeldes bis zur zulässigen Höhe von 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder unmittelbar zur Ordnungshaft bis zur zulässigen Dauer von 6 Monaten zu verurteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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