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Amtsgericht Bonn, 113 C 350/15

Datum:
28.06.2016
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
113. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
113 C 350/15
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2016:0628.113C350.15.00
 
Schlagworte:
Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges
Normen:
BGB §§ 823, 249; ZPO § 287; StVG §§ 7, 17
Leitsätze:

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe des Normaltarifs. Dieser kann nach § 287 ZPO geschätzt werden unter Berechnung des arithmetischen Mittels zwischen der Schwacke-Liste und der Liste des Fraunhofer Instituts in dem Postleitzahlgebiet des Vermieters.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 568,48 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 15.01.2016 sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren von 101,40 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 15.01.2016 zu zahlen.

Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 19 % und der Beklagte 81 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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