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Amtsgericht Bonn, 111 C 4/16

Datum:
04.05.2016
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
111. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
111 C 4/16
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2016:0504.111C4.16.00
 
Schlagworte:
Reisepass, Überprüfung der Gültigkeitsdauer
Normen:
BGB §§ 280 Abs. 1, 254 Abs. 1
Leitsätze:

Ein Reiseveranstalter muss den Kunden nicht über Umstände informieren, die die Gültigkeit des eigenen Reisepasses betreffen.

Erklärt sich ein Reisebüro bereit, bei der Ausfüllung eines ESTA-Formulars zur Einreise in die USA behilflich zu sein, ergibt sich hieraus ohne zusätzliche Vereinbarung nicht die Verpflichtung, die Reisepässe auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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