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Bei Erwerb einer Telefonanlage besteht keine ungeschriebene Haupt- oder Nebenpflicht des Veräußerers zur Mitteilung des Administratorenpasswortes.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Im Jahr 2009 kaufte die Klägerin bei U-D, einer ehemaligen Sparte des Gesamtkonzerns der Beklagten, eine Telekommunikationsanlage. Service- und Wartungsverträge zwischen den Parteien betreffend die Telekommunikationsanlage bestanden nicht. Die Klägerin nahm die Telekommunikationsanlage in Betrieb. Ende des Jahres 2014 beauftragte die Klägerin die Firma P-GmbH aus M mit der zukünftigen Wartung der Telefonanlage. Diese bat die Klägerin um Herausgabe des Administratorenpasswortes der Telefonanlage. Ein solches Passwort ist z.B. für die Durchführung von Softwareupdates, für einen Neustart bei Fehlermeldungen, zum Löschen sensibler Daten, zur Erweiterung der Anlage mit neuen Geräten und Nutzern sowie zum Ändern der IP-Adresse erforderlich. Trotz mehrfacher Aufforderung der Klägerin teilte die Beklagte das Administratorenpasswort in der Folgezeit nicht mit.
3Die Klägerin ist der Auffassung, die Herausgabe des Administratorenpasswortes sei eine kaufvertragliche Pflicht der Beklagten.
4Die Klägerin beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an sie das Administratorenpasswort für die unter der Auftragsnummer XXXXXXXXXX bei der Beklagten käuflich erworbene und unter der Vertragsnummer XXXXXX bearbeitete Telekommunikationsanlage 45265 Comfort Pro Easy Start bestehend aus Comfort Pro S, 45236 Comfort Pro P 300, Systemtelefon, 19650 Sinus 501i, 67559 Sinus 300i Pack herauszugeben.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte ist der Ansicht, die Herausgabe des Administratorenpasswortes gehöre nicht zu ihren kaufvertraglichen Pflichten.
9Die Parteien haben im Oktober bzw. November 2016 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
10Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vollumfänglich Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die zulässige Klage ist unbegründet.
13Die Klägerin hat weder gemäß § 433 Abs. 1 BGB noch § 241 Abs. 1 BGB einen kaufvertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitteilung des Administratorenpasswortes.
14Zuerst ist festzustellen, dass es eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über die Mitteilung des Administratorenpasswortes unstreitig nicht gibt. Darüber hinaus ist unstreitig, dass die Klägerin mit der Beklagten einen Service-/Wartungsvertrag betreffend die Telefonanlage nicht abschließen wollte.
15Es besteht keine ungeschriebene kaufvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht der Beklagten, der Klägerin das Administratorenpasswort mitzuteilen. Soweit die Klägerin vorträgt, die Nutzungsfähigkeit der Telefonanlage sei für sie ohne Administratorenpasswort komplett aufgehoben, ist anzumerken, dass die Klägerin die Telefonanlage im August 2009 erworben hatte und sodann zumindest bis Ende 2014 - mithin über fünf Jahre - ohne Monierung gegenüber der Beklagten nutzen konnte. Die Klägerin hat die Telefonanlage im Umfang und dem technischen Stand der Übergabe im Jahr 2009 erworben. Die Beklagte hindert die Klägerin nicht daran, mit ihrem Eigentum so zu verfahren, wie es § 903 BGB gestattet. Die Beklagte ist aber nicht verpflichtet, gegenüber der Klägerin mehr zu erfüllen, als vertraglich vereinbart worden ist. Gerade im Bereich von Softwarekäufen, wo es innerhalb weniger Jahre rasante technische Fortschritte geben kann, ist nicht zu erwarten, dass eine Vertragspartei - ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung - gegenüber der anderen Partei die Pflicht hat, jedwede technische Neuerung/Anpassung zu ermöglichen. Insoweit geht auch das von der Klägerin genannte Beispiel mit den Winterreifen fehl. Denn die Wahl der Art der Bereifung ist - und dies ist zwischen den Parteien anderes als vorliegend bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zumindest konkludent vereinbart - ausschließlich eine Entscheidung des Pkw-Käufers.
16Der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 25.11.2016 gab für eine Verlängerung der Schriftsatzeinreichungsfrist keinen Anlass, weil er nicht entscheidungserheblich ist, soweit er neues Vorbringen enthält.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
18Der Streitwert wird auf bis zu 1.000,- EUR festgesetzt.
19Rechtsbehelfsbelehrung:
20Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
211. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
222. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
23Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
24Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
25Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
26Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.