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Amtsgericht Bonn, 110 C 50/16

Datum:
05.08.2016
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
110. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
110 C 50/16
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2016:0805.110C50.16.00
 
Schlagworte:
Regress der Rechtsschutzversicherung gegen Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers
Normen:
VVG §86; ARB2000 §17 Abs. 8
Leitsätze:

1. Wirkt ein Anwalt bei klarer Rechtslage nicht auf ein Anerkenntnis hin, so handelt es sich dabei um eine schadensersatzpflichtige fehlerhafte Führung des Rechtsstreits.

2. Eine von der Rechtsschutzversicherung zuvor erteilte Deckungszusage entfaltet gegenüber dem Anwalt keinen Vertrauensschutz und befreit auch nicht von seinen Sorgfaltspflichten.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 2.845,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. 12. 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.       Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 12 %, die Beklagte 88%.

3.       Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

 
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