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Amtsgericht Bonn, 110 C 414/15

Datum:
24.03.2016
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
110. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
110 C 414/15
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2016:0324.110C414.15.00
 
Schlagworte:
Unterlassungsanspruch; Werbe-Emails
Normen:
BGB §§ 1004, 823
Leitsätze:

Unerlaubt zugesandte Werbe-Emails begründen Unterlassungsanspruch

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, dem Kläger werbende elektronische Post an die E-Mail-Adresse xx@gmx.net zu senden, sofern der Kläger zuvor nicht entweder ausdrücklich in deren Zusendung eingewilligt hat oder eine Geschäftsbeziehung mit der Beklagten bestand.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 492,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2015 zu zahlen.

3.       Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung sie hat in gleicher Höhe leistet.

 
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