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Amtsgericht Bonn, 106 C 269/15

Datum:
01.03.2016
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
106. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
106 C 269/15
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2016:0301.106C269.15.00
 
Schlagworte:
abstraktes Schuldanerkenntnis; Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung; Mandatskauf;
Normen:
BGB §§ 780, 781, 821, 138 Abs. 1
Leitsätze:

1. Die Überlassung eines demokratisch legitimerten Stadtratsmandats an einen Dritten gegen finanzielle Zuwendung ist sittenwidrig und damit nichtig

2. Ist der Rechtsgrund eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nichtig, kann diesem die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegengehalten werden.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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