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In der Nachlasssache
pp
beteiligt:
1. ## Beteiligte zu 1) ,
2. ## Beteiligter zu 2),
3. ## Beteiligter zu 3) ,
hat das Amtsgericht Bonn 11.03.2015
beschlossen:
Der Antrag des Beteiligten zu 3) auf Einziehung des Erbscheins bzw. für Kraftloserklärung des Erbscheins wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt der Beteiligte zu 3).
Gründe
2I.
3Unter dem 14.06.2014 verstarb der Erblasser.
4Unter dem 10.09.2014 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge. Danach sind die Abkömmlinge des Erblassers, die Beteiligten zu 1), 2) und 3), jeweils Erben zu 1/3 geworden.
5Im Rahmen der Anhörung zum Erbscheinsantrag erklärte der Beteiligte zu 3), es gebe möglicherweise eine letztwillige Verfügung des Erblassers. Dies ergebe sich aus verschiedenen Dokumenten des Erblassers, welche der Beteiligte zu 3) vorlegte. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 21 - 28 d.A. Zugleich erklärte der Beteiligte zu 3), ob ein gleichlautendes oder anders lautendes Original des Testaments von dem Erblasser hergestellt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis.
6Ermittlungen des Nachlassgerichts insoweit blieben ohne Erfolg.
7Mit Beschluss vom 06.11.2014 stellte die Rechtspflegerin die Tatsachen, die zur Begründung des Antrages der Beteiligten zu 1) und 2) erforderlich sind fest. Der Beschluss wurde dem Beteiligten zu 3) am 13.11.2014 zugestellt.
8Unter dem 18.12.2014 erteilte die Rechtspflegerin einen Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge.
9Mit Schreiben vom 12.12.2014, eingegangen bei Gericht am 18.12.2014, wies der Beteiligte zu 3) darauf hin, dass weiterhin von der Existenz eines Testaments auszugehen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beteiligten zu 3) vom 12.12.2014, Bl. 41 d.A., Bezug genommen.
10Unter dem 08.01.2015 beantragte der Beteiligte zu 3), den Erbschein einzuziehen bzw. nach § 2361 Abs. 2 BGB für kraftlos zu erklären.
11Das Gericht hat hinsichtlich einer letztwilligen Verfügung des Erblassers weitere Ermittlungen vorgenommen.
12II.
13Der Antrag des Beteiligten zu 3) auf Einziehung des Erbscheins bzw. auf Kraftloserklärung des Erbscheins war zurückzuweisen.
14Der Erbschein vom 18.12.2014 wurde zutreffend nach der gesetzlichen Erbfolge erteilt. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist nicht von der Existenz einer letztwilligen Verfügung des Erblassers auszugehen. Weder der Amtsnachfolger des von dem Beteiligten zu 3) benannten Notars, noch der mögliche Testamentsvollstrecker haben Kenntnis von dem Vorliegen einer letztwilligen Verfügung. Auch der von dem Beteiligten zu 3) benannte Herr T konnte keine Angaben zu einem etwaigen Testament des Erblassers machen. Selbst der Beteiligte zu 3) hat keine konkrete Kenntnis einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, vielmehr vermutet er nur, dass es eine solche geben muss.
15Mangels weiterer Anhaltspunkte versprechen auch weitere Ermittlungen keinen Erfolg.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 353 Abs. 1 FamFG. Eine Entscheidung gemäß § 81 FamFG war nicht veranlasst.