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Amtsgericht Bonn, 203 C 339/14

Datum:
28.01.2015
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
203. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
203 C 339/14
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2015:0128.203C339.14.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Bonn, 6 S 38/15
Schlagworte:
Kündigung eines Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlungen.
Normen:
BGB § 546 Abs. 1, 985
Leitsätze:

Trotz zweier Abmahnungen weiterhin unpünktliche Mietzahlungen rechtfertigen eine Kündigung des Mietverhältnisses jedenfalls dann, wenn diese über einen längeren Zeitraum erfolgen und außerdem eine ungenehmigte Untervermietung erfolgt.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das Haus in der I-Allee ##, ##### C, bestehend aus einer Parterre-Wohnung und einer Wohnung im Dachgeschoss, insgesamt 5 Zimmer, Küche, Diele, Gäste-WC, Bad, Terrasse und Garten, Kellerraum, Waschraum und Trockenraum, sowie zwei Kfz-Stellplätze auf der Zuwegung zum Haus zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.04.2015 bewilligt.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EURO abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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