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Amtsgericht Bonn, 112 C 161/15

Datum:
27.07.2015
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
112. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
112 C 161/15
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2015:0727.112C161.15.00
 
Schlagworte:
Deutsches Firmenregister zur Erfassung und Registrierung von selbständigen Gewerbetreibenden.
Normen:
BGB § 305 C
Leitsätze:

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des von ihm unterzeichneten Formulars Deutsches Firmenregister zur Erfassung und Registrierung von selbstständigen Gewerbetreibenden am 22. März 2015 einen Betrag in Höhe von insgesamt 949,34 Euro zu bezahlen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1.       Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des von ihm unterzeichneten Formulars Deutsches Firmenregister zur Erfassung und Registrierung von selbstständigen Gewerbetreibenden am 22. März 2015 einen Betrag in Höhe von insgesamt 949,34 Euro zu bezahlen.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2015 zu bezahlen.

3.       Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

4.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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