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Amtsgericht Bonn, 109 C 338/14

Datum:
02.02.2015
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
109. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
109 C 338/14
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2015:0202.109C338.14.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Bonn, 5 S 20/15
Schlagworte:
Honoraranspruch des Sachverständigen, Unwirksamkeit der Abtretung von Schadensersatzanspruch
Normen:
BGB § 398; StVG § 7 Abs. 1; VVG § 1156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Leitsätze:

Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann von der Gesamtsumme der Forderungen nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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