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Amtsgericht Bonn, 109 C 323/14

Datum:
18.02.2015
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
109. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
109 C 323/14
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2015:0218.109C323.14.00
 
Schlagworte:
Bestimmtheit; Abtretungsvereinbarung; Abtretungsreihenfolge
Normen:
BGB § 398
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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