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Amtsgericht Bonn, 103 C 173/14

Datum:
08.07.2015
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
103. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
103 C 173/14
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2015:0708.103C173.14.00
 
Schlagworte:
Widerruf, Verbrauchereigenschaft
Normen:
BGB §§ 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt; 355, 357, 312 g, 312 b, 13
Leitsätze:

1.) Allein der Umstand, dass die Rechnungsstellung an die Geschäftsadresse erfolgen soll, spricht nicht zwingend für die unternehmerische Tätigkeit des Käufers, wenn sich aus den übrigen Umständen dessen Verbrauchereigenschaft ergibt.

2.) Die Vermutung, dass das Finanzamt betrogen werden soll, ist für die zivilrechtliche Beurteilung der Verbrauchereigenschaft ohne Bedeutung.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Alarmanlage I ####.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte sich im Verzug der Annahme befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 169,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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