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Amtsgericht Bonn, 101 C 423/15

Datum:
30.12.2015
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
101. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
101 C 423/15
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2015:1230.101C423.15.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Bonn, 8 S 5/16
Schlagworte:
Kreuzfahrt, Reisemangel, Dreharbeiten an Bord
Normen:
BGB §§ 651c, 651d, 638 Abs. 3, Abs. 4
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:

1. Die vereinbarte großzügige Nutzungsmöglichkeit eines Kreuzfahrtschiffes stellt eine vereinbarte Beschaffenheit dar.

2. Wird diese Nutzungsmöglichkeit durch Dreharbeiten eines Filmteams eingeschränkt und werden genutzte Bereiche zum Teil für Stunden gesperrt, kann dies eine Änderung des gesamten Reisepreises von 20 % rechtfertigen.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 1.022,76 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 3.6.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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