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Amtsgericht Bonn, 27 C 115/12

Datum:
21.02.2014
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
27. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 C 115/12
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2014:0221.27C115.12.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Bonn, 29 S 67/14
Schlagworte:
Beschlussfähigkeit der Wiederholungsversammlung, Anspruch auf fachgerechte Instandsetzung
Normen:
WEG §§ 21 Abs. 4,5 Nr. 2, 8; 25 Abs. 4
Leitsätze:

1. Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit einer Wiederholungsversammlung

2. Die fachgerechte Instandsetzung gem. § 21 Abs. 4, 5 Nr. 2 WEG umfasst auch die erstmalige Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechend dem Aufteilungsplan und den Bauplänen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der in der WEG-Versammlung vom 31.05.2012 unter Tagesordnungspunkt 9 gefasste Beschluss "Risse im Granitboden des Wohnbereichs in der Wohnung ####/#####" wird für ungültig erklärt.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verpflichtet, die Schäden und Mängel an dem Estrich in der Wohnung Nr. 8 der Klägerin, gelegen im 3. Obergeschoss samt zugehörigem Dachgeschoss auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft fachgerecht zu beseitigen und zu sanieren.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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