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Amtsgericht Bonn, 24 M 352/14

Datum:
31.01.2014
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
24. Zwangsvollstreckungsabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 M 352/14
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2014:0131.24M352.14.00
 
Schlagworte:
Drittauskünfte im Vollstreckungsverfahren
Normen:
ZPO § 802 Abs. I
Leitsätze:

1. Die Einholung von Drittauskünften ist nicht davon abhängig, dass der Gläubiger selbst ein Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft einleitet.

2. Es ist ausreichend, dass eine Vermögensauskunft seitens des Schuldner in einem anderen Verfahren auf Betreiben eines Drittgläubigers erteilt worden ist

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

wird der Obergerichtsvollzieher T im Verfahren DR II 1124/13 angewiesen, gemäß Gläubigerauftrag vom 23.10.2013 die Drittauskünfte bei den Trägern der Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern sowie dem Kraftfahrbundesamt einzuholen.

 
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