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Amtsgericht Bonn, 23 K 89/12

Datum:
12.02.2014
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
23. Zwangsversteigerungsabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 K 89/12
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2014:0212.23K89.12.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Bonn, 6 T 94/14
Schlagworte:
Zwangsversteigerung, Höhe des Ersatzwertes, Rückauflassungsvormerkung
Normen:
ZVG §§50,51
Leitsätze:

1. Ist eine Auflassungsvormerkung als vorrangiges Recht bei der Erstellung des geringsten Gebotes zu berücksichtigen, ist der Zuzahlungsbetrag nach dem Wert des Grundstücks zu bemessen, auch wenn die Wahrscheinlichkeit dass der Anspruch besteht oder durchgesetzt werden kann gering ist.

2. Hinsichtlich der Bewertung eines Vorkaufsrechts hat das Gericht den Wert auf 2% des Verkehrswertes festgesetzt.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

In dem Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks,Q-Str. ##, ##### C,

Grundbuchbezeichnung:

Grundbuch von C Blatt ####

Gemarkung C, G1

Eigentümer: Herr B L und Frau C1 L zu je ½ Anteil

ist  Herr B L geb. ##.##.####, G-Strasse##, ##### L1,

Meistbietender für ein bares Meistgebot in Höhe von 70.000,00 € geblieben.

Daher wird ihm das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt für das vorbezeichnete Meistgebot und unter den folgenden Bedingungen zugeschlagen:

II/5,II/7,II/9,II/12

Das geringste Gebot wurde nach der Niedrigstgebot - Lösung aufgestellt

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
 

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