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Amtsgericht Bonn, 111 C 4/14

Datum:
20.03.2014
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
111. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
111 C 4/14
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2014:0320.111C4.14.00
 
Schlagworte:
Kreditbearbeitungsgebühr Verjährung
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Die Verjährung eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr für einen Verbraucherdarlehensvertrag beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Darlehen ausgezahlt wurde.

Die teilweise divergierende Rechtsprechung hinsichtlich der Rückzahlungsansprüche für solche Bearbeitungsgebühren rechtfertigt die Annahme eines späteren Beginns der Verjährung nicht.

Rechtskraft:
Rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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