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Amtsgericht Bonn, 109 C 223/13

Datum:
15.04.2014
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
109. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
109 C 223/13
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2014:0415.109C223.13.00
 
Schlagworte:
Sorgfaltspflichten Online-Banking
Normen:
BGB § 675v Abs. 2 Satz 2
Leitsätze:

Es liegt eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung vor, wenn nach Erzeugung einer TAN im Online-Banking diese eingegeben wird und hierdurch eine Überweisung veranlasst wird, ohne zuvor die Empfänger-Kontonummer, den Überweisungsbetrag und den Startcode abzugleichen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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