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Amtsgericht Bonn, 105 C 72/12

Datum:
21.11.2014
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
105. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
105 C 72/12
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2014:1121.105C72.12.00
 
Schlagworte:
Datenverlust bei Tarifumstellung; Schadensersatz; Mitverschulden
Normen:
BGB §§ 311, 280 Abs. 1, 251, 241 Abs. 1
Leitsätze:

1. Kommt es im Rahmen einer Tarifumstellung bei einem Vertrag über Telefondienstleistungen, Bereitstellung eines Internet- und Emailzugangs und von Speicherkapazitäten für die Errichtung einer Domain zur unwiederbringlichen Löschung von Webinhalten der Domains, stellt die eine Pflichtverletzung des Dienstleisters dar und begründet Schadensersatzansprüche.

2. Dies gilt insbesondere, wenn der Dienstleister zugesichert hat, dass Datensicherheit trotz Tarifwechsels gewährleistet sei.

3. Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden - hier konkret 30 % - an dem durch den Datenverlust entstandenen Schaden da er keine Sicherungskopien erstellt hat, denn auch einem technischen Laien muss die Möglichkeit jederzeitigen Datenverlustes bekannt sein.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 643,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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