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Amtsgericht Bonn, 104 C 432/13

Datum:
21.11.2014
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
104. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
104 C 432/13
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2014:1121.104C432.13.00
 
Schlagworte:
Fürsorgepflicht des Mobilfunkanbieters, Kostenbegrenzung durch "Cut off",
Normen:
BGB §§ 242, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 611, 628 Abs. 2; EU-Roaming VO II (EG) Nr. 544/2009
Leitsätze:

1. Die Fürsorgepflicht des Mobilfunkanbieters gebietet es, einen sog. "Cut off" zu schaffen, der bei ungewöhnlichem Internet-Nutzungsverhalten des Vertragspartners die Verbindung kurzfristig unterbricht und eine Warnfunktion entfaltet.

2. Der Betrag, an dem die Sperre in Form eines "Cut off" durch den Anbieter erfolgen muss orientiert sich im Inland auf das Freifache des durch die EU-Roaming Verordnung II (EG) Nr. 544/2009 seit dem 01.03.2010 vorgegebenen Betrag von 50,00 € zuzüglich Mwst.

3. Zur Voraussetzung einer fristlosen Kündigung des Mobilfunkanbieters.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bonn, Az.: 104 C 432/13, vom 04.07.2014 wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 312,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 14 % und die Klägerin zu 86 %. Mit Ausnahme der durch die Säumnis entstandenen Kosten, diese trägt die Klägerin

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Vollstreckung aus dem obengenannten Versäumnisurteil darf von dem Beklagten nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

 
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