Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Amtsgericht Bonn, 102 C 227/13

Datum:
17.02.2014
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
102. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
102 C 227/13
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2014:0217.102C227.13.00
 
Schlagworte:
Sachverständigenhonorar
Normen:
StVG § 7; BGB § 249
Leitsätze:

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist vor Beauftragung eines Sachverständigen gehalten, sich nach den voraussichtlichen Kosten für die Erstattung des Gutachtens zu erkundigen und diese auf Angemessenheit zu prüfen.

Unterlässt er dies, ist die Versicherung des Schädigers zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten im Hinblick auf das Sachverständigenhonorar berechtigt, wenn für den Geschädigen als Laien erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festgesetzt hat.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank