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Amtsgericht Bonn, 99 IN 153/13

Datum:
14.11.2013
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
99. Insolvenzverfahren
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
99 IN 153/13
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2013:1114.99IN153.13.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Bonn, 6 T 22/14
Schlagworte:
Nachrangige Gläubiger, Versammlung, Schuldverschreibungsgläubiger
Normen:
SchVG 1899 § 18; SchVG 2009 § 19;; InsO §§ 39 Abs. 2, 174 Abs. 3
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Sonstiges
Leitsätze:

§ 18 Abs. 2, 3 SchVG 1899 (§19 Abs. 2 SchVG 2009) ist dahingehend teleologisch zu reduzieren bzw. einschränkend auszulegen, dass bei Überschuldung keine Pflicht des Insolvenzgerichts zur Einberufung einer Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger besteht, falls die Forderungen der Schuldverschreibungsgläubiger nachrangig gem. § 39 Abs. 2 InsO sind und die Gläubiger nicht besonders zur Anmeldung der Forderungen gem. § 174 Abs. 3 InsO aufgefordert worden sind.

 
Tenor:

Von der Einberufung einer Gläubigerversammlung der von der Schuldnerin am 05.05.2006/06.02.2007 begebenen sogenannten Hybrid-Anleihe wird abgesehen; der darauf gerichtete Antrag der Beteiligten - nebst den gestellten Folgeanträgen - wird zurückgewiesen.

 
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