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wird gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirksamkeit für die Dauer von 3 Monaten (bis .zum ##.##.####) die Abschiebesicherungshaft angeordnet.
Gründe:
2Das Ausländeramt in Bonn hat am ##.##.### die Verhängung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt und dazu folgendes vorgetragen:
3Der Betroffene sei am ##.##.#### in Bonn wegen des begründeten und jetzt bestätigten Verdachts des illegalen Aufenthaltes, festgenommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den anliegenden Antrag vom heutigen Tage verwiesen.
4Der Betroffene hat im heutigen Anhörungstermin nichts vorgebracht, was diese Ausführungen wesentlich entkräften könnte.
5Er ist nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung, die mit Ausweisungsverfügung vom 05.07.2010, unanfechtbar seit 27.03.2012, erloschen ist. Die festgestellte Frist bis zum 20.01.2012 ist abgelaufen, ohne das er ausgereist ist. Ferner hat er seinen Aufenthaltsort ohne Mittteilung an die Ausländerbehörde gewechselt und dadurch seinen Aufenthalt verschleiert, um sein Auffinden und die Abschiebung zu vereiteln.
6Herr·L wurde am 28.0:5.2012 schon einmal wegen des Verdachts des illegalen Aufenthaltes durch die Polizei Bonn festgenommen. Er ist der schriftlichen Aufforderung sich unverzüglich bei der zuständigen Ausländerbehörde zu melden nicht nachgekommen, sondern ist erneut untergetaucht.
7Deshalb ist er infolge fehlender Aufenthaltsgenehmigung zur Ausreise verpflichtet, § 50 Abs. 1 AufenthG.
8Da er vollziehbar aus der BRD ausgewiesen wurde; ist er vollziehbar zur Ausreise verpflichtet.
9Wegen des Fehlens finanzieller Mittel und eines Reisedokuments kann nicht von einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht ausgegangen werden.
10Aus diesen Gründen und wegen des bisher auch strafrechtlich. relevanten Verhaltens (§ 95 AufenthG) ist zu befürchten, daß er sich der Abschiebung durch Flucht oder Untertauchen entziehen wird.
11Zur überwachten Durchführung der Abschiebung ist deshalb der Vollzug der Sicherungshaft für die beantragte Dauer erforderlich, § 62 Abs. 2 AufenthG.
12Rechtsmittelbelehrung
13Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntmachung zu erheben und hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Bonn einzulegen. Die Einlegung der Beschwerde erfolgt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn.