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Amtsgericht Bonn, 409 F 221/12

Datum:
08.11.2013
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
409. Familienabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
409 F 221/12
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2013:1108.409F221.12.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 4 UF 257/13
Schlagworte:
Ehegattenunterhalt, Abänderung, Absenkung auf den angemessenen Unterhalt.
Normen:
FamFG § 238 Abs. 2, 3 u. 4, BGB § 371 analog
Leitsätze:

1. Der Anspruch auf Beibehaltung der ehelichen Lebensverhältnisse misst sich am Grundsatz der Billigkeit wobei von entscheidender Bedeutung ist, inwiefern dem Unterhaltsberechtigten ehebedingte Nachteile entstanden sind.

2. Ist dem Unterhaltsberechtigten bereits zum Zeitpunkt der Ehescheidung ein Wechsel in die deutlich günstigere gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr möglich gewesen, handelt es sich hierbei um einen zu berücksichtigenden ehebedingten Nachteil.

3. Zu den Voraussetzungen es Anspruchs auf Heraugabe eines Unterhaltstitels.

 
Tenor:

Das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Familiengerichts Bonn vom 25.11.2009 - Az.: 47 F 198/08 - wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab dem 27.6.2012 verpflichtet ist, einen Unterhalt in Höhe von 258,00 € zu zahlen.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 75 % und die Antragsgegnerin zu 25 %.

Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24.7.2012 - 403 F 141/12 - wird dahingehend abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Bonn vom 25.11.2009 (47 F 198/08) vorläufig ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird, soweit der Antragsteller in dem genannten Titel zu einer höheren Unterhaltsleistung als insgesamt 258,00 € verpflichtet wurde. Im Übrigen wird der Beschluss aufgehoben und der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen.

 
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