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In der Familiensache
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wird der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 2.1.2013 nicht abgeholfen. Die Beschwerde wird dem Oberlandesgericht in Köln zur Entscheidung vorgelegt.
G r ü n d e:
2Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass die vom Kindesvater genannten Umgangstermine nicht stattgefunden haben, ist vom Umgangspfleger, Rechtsanwalt K, so bestimmt worden. Der Kindesmutter könnte nur ein Verstoß gegen die gerichtliche Umgangsregelung zur Last gelegt werden, wenn der Umgangspfleger auf der Durchführung der Umgangstermine bestanden hätte und sie sich dann nicht daran gehalten hätte. Dies war aber nicht der Fall.
3Bonn, 11.01.2013